19.09.2025
LfGA NRW übernimmt Zuständigkeit im Bereich Strahlenschutz bei kosmetischen und nichtmedizinischen Anwendungen (NiSV)
Seit dem 01. Juli 2025 ist das LfGA NRW für die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie für die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV) zuständig.
Damit sind Anzeigen nach § 3 Abs. 3 NiSV sowie die entsprechenden Nachweise der Fachkunde ab dem 01. Juli 2025 an das LfGA NRW zu richten.
| Kontakt für Anzeigen nach NiSV |
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Anzeigen nach § 3 Abs. 3 NiSV oder Fragen aus diesem Bereich können Sie ab sofort an NiSG@lfga.nrw.de senden. Bitte füllen Sie für eine Anzeige das unten hinterlegte Dokument (sofern möglich digital) vollständig aus, unterzeichnen es und schicken uns dieses zusammen mit den erforderlichen Fachkundenachweisen zu.
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Hintergrund: Bisher lagen die Zuständigkeiten bei den Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen. Mit dem „Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW) sowie zur Novellierung landesrechtlicher Vorschriften über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) und den Arbeitsschutz“ ist diese Zuständigkeit auf das LfGA NRW übergegangen.